Dienstleistung
Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators beantragen
Sie sind ein Renn- oder Pferdezuchtverein und wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben, dann benötigen Sie eine Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren, mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.
Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein, der diesen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert circa 2 bis 4 Wochen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 80,00 - 700,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist spätestens 2 Monate vor Durchführung der Rennen zu stellen.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Totalisatorerlaubnis beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbaucherschutz. Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen begrenzt werden.
Zuständige Stelle
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Voraussetzungen
Sie müssen ein Renn- oder Pferdezuchtverein sein.
Aus Ihrer Vereinssatzung muss sich ergeben, dass der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht, unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist.
Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
- Satzung des Rennvereins,
- Jährlicher Voranschlag mit einer Kostenkalkulation für den Rennbetrieb
- Geschäftsbericht des Vorjahres
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht