Die Tätigkeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.

Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Schweiz, der EU oder dem EWR können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“. Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt. Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten.

Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen.

Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsgespräch. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.

Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.

Partieller Berufszugang

In einigen Ländern entspricht die Ausbildung nicht der deutschen Ausbildung. Für bestimmte Tätigkeiten muss aber Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig sein. Das sind „vorbehaltene Tätigkeiten“. Wenn Sie zu diesen Tätigkeiten ausgebildet wurden, können Sie einen partiellen Berufszugang erhalten. Die zuständige Stelle informiert Sie.


• Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent aus der Schweiz, der EU oder dem EWR.

• Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinischtechnischer Assistent arbeiten können.)

• Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent und haben keine Vorstrafen.

• Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.


• Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

• deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten

• amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises

• Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent

• Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinischtechnischer Assistent

• Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)

• Ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.


Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach dem Zeitaufwand.
Gebühr: EUR 100,00 - 600,00
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Bearbeitungsdauer: 1 bis 4 Monat

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.


Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


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