Wenn Sie vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Möchten Sie ein Vorhaben, für das Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnisänderung beantragen.

Eine Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.

Das Abwasser aus der Kleinkläranlage kann versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.


Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnisänderung frühzeitig vor der geplanten Änderung der Entnahme.


Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.


variabel


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

variabel


Eine Änderung der Erlaubnis zum Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnisänderung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Diese
    • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Sie erhalten
    • einen Änderungsbescheid für die Erlaubnis oder
    • einen Ablehnungsbescheid
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.

Untere Wasserbehörde


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Untere Wasserbehörde


  • Der zuständigen Stelle liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vor.
  • Die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen werden eingehalten.
  • Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.

  • Antrag
  • Dokumente zur Kleinkläranlage (je nach Verfügbarkeit)
    • Leistungserklärung, bauaufsichtliche Zulassung
    • Zeichnungen, Bemessungsunterlagen
    • Dichtigkeitsnachweis
    • Wartungsprotokolle
  • Bei Versickerung
    • Versickerungsnachweis
    • Hydrogeologisches Gutachten
    • Darstellung, Bemessungsunterlagen der Versickerungsanlage
  • Bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
    • Hydrologisches Gutachten
    • Stellungnahme und Einverständnis des Gewässereigentümers oder -unterhaltungspflichtigen
  • Lageplan, Flurkartenauszug
  • Bauwerkszeichnungen
  • Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer
  • Gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Widerspruch


Kommunales Abwasser, Direkteinleitung, Häusliches Abwasser, Änderungserlaubnis, Dezentrale Anlagen