Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubigerinnen und Gläubiger (sog. Fremdantrag) sowie die Schuldnerin bzw. der Schuldner (sog. Eigenantrag).

Dieser Antrag muss zulässig und begründet sein.

Im Rahmen der Zulässigkeit eines Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht insbesondere, ob diejenige Person bzw. diejenigen Personen, die den Antrag unterschrieben haben, hierzu berechtigt waren.

  • Bei juristischen Personen (z. B. Kapitalgesellschaften oder eingetragenen Vereinen) ist jede gesetzliche Vertretung (Geschäftsführer/in, Vorstandsmitglied),
  • bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter,
  • bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung,
  • bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG oder KG) jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln berechtigt,

den Eigenantrag für den Rechtsträger zu stellen, auch wenn er sonst nur gemeinsam mit anderen Personen vertretungsbefugt ist. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglied des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Bei einem Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gelten Besonderheiten.

Der wesentliche Aspekt für die Begründetheit des Insolvenzantrags ist die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Als Eröffnungsgründe kommen sowohl beim Eigen- als auch beim Fremdantrag

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und
  • (nur bei juristischen Personen) Überschuldung (§ 18 InsO)

in Betracht.

Bei einem Eigenantrag kommt als Eröffnungsgrund auch die

  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 19 InsO)

in Betracht.

Zudem erfolgt eine Insolvenzeröffnung bei einem zulässigen und begründeten Insolvenzantrag nur, wenn die zukünftige Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich finanzieren kann.

Sofern eine natürliche Person einen Eigenantrag stellt und kein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, kann die Stellung eines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten möglich sein (Lesen Sie hierzu „Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren“).

Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und ermittelt, dass ein zulässiger und begründeter Antrag vorliegt, und ist die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse wahrscheinlich oder durch eine Verfahrenskostenstundung gesichert, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.


Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und ermittelt, dass ein zulässiger und begründeter Antrag vorliegt, und ist die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse wahrscheinlich oder durch eine Verfahrenskostenstundung gesichert, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.


Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier .


  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Antrag ist zulässig
    • Antrag ist begründet; wesentlicher Prüfungspunkt ist hierbei, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt

Als Eröffnungsgrund kommen in Betracht:

    • Zahlungsunfähigkeit
    • ggf. Überschuldung
    • ggf. drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Zukünftige Insolvenzmasse kann voraussichtlich Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren (oder Stundung der Verfahrenskosten wird auf Antrag gewährt)

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und gegebenfalls weitere Unterlagen


Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Kein Formularzwang aufgrund § 13 Abs. 4 Satz 1 InsO für Regelinsolvenzverfahren. Niedersachsen stellt eigene Formulare zur freiwilligen Nutzung bereit.

Für Verbraucherinsolvenzverfahren besteht dagegen Formularzwang, § 305 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzformularverordnung – VbrInsFV).


Formulare zum Insolvenzrecht

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.


§ 6 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO)