Zweck der Vorschrift ist es, dass ins Drittlandsgebiet ausgeführte Güter, die dort zu bestimmten Hilfsleistungen, vor allem in Katastrophenfällen, verwendet werden, von der inländischen Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) entlastet werden. Die Entlastung wird durch eine Vergütung der Umsatzsteuer herbeigeführt, die gesondert beantragt werden muss.

Vergütungsberechtigt sind nur die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d.  Körperschaftsteuergesetzes  , die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, insbesondere auch die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wenn sie die Einkäufe der Gegenstände nicht im Rahmen ihres Unternehmens tätigen). Die von den begünstigten Einrichtungen erworbenen oder eingeführten Gegenstände müssen für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke im Drittlandsgebiet verwendet werden.


Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist.



Gebühr: kostenfrei

Nach entsprechender Antragsstellung erfolgt die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuer-Vergütung vorliegen.


Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamtsfinder.

Seit dem 1. Januar 2023 können Anträge auf Umsatzsteuer-Vergütung nach § 4a UStG über Mein ELSTER (www.elster.de) übermittelt werden. Die Beantragung in Mein Elster erfolgt über das Formular „ Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung nach § 4a UStG “ unter dem Bereich „Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Umsatzsteuer“.


Finanzamtsfinder auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern:

a) Umsatzsteuerpflichtige inländische Vorlieferung, steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb oder steuerpflichtige Einfuhr,

b) offener Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung und Bezahlung der Umsatzsteuer mit dem Kaufpreis,

c) Entrichtung der geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer bzw. Entrichtung der geschuldeten Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb,

d) Ausfuhr des Gegenstands in das Drittlandsgebiet,

e) Verwendung des Gegenstands im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken,

f) der Erwerb, die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer steuerbegünstigten Körperschaft des Privatrechts nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein,

Die Voraussetzungen nach Buchstabe a bis f müssen nachgewiesen sein.


  • Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
  • Ausfuhrnachweise (Frachtbrief, Konnossemente, Posteinlieferungsschein, Spediteurbescheinigung)

Einspruch