Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland nachweisen kann, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.


§§ 6 bis 36 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.



§ 4 Absatz 1, § 11 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

  • Nachweis, dass die Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, durch die Vorlage von Falllisten (Nachweis der Anzahl und Art der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen) und in einem Gespräch

  • Fallliste gemäß §§ 14, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand der von der antragstellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

§ 14 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)