Werwährend einer Existenzgründung

  • Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB 2 bzw.
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB 2

von der Bundesagentur für Arbeit erhalten möchte, benötigt eine fachliche Stellungnahme der zuständigen Stelle. In dieser werden die Aussichten des Gründungsvorhabens beurteilt.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei der Berufskammer der zukünftigen Betriebsstätte.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.