Durch die Exmatrikulation wird die Mitgliedschaft der Studierenden an der Hochschule beendet.

Die Exmatrikulation erfolgt zum beantragten Zeitpunkt oder, soweit nicht anders beantragt, zum Ende des Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich.

Nach erfolgter Exmatrikulation wird eine Exmatrikulationsbescheinigung erstellt. Die Bescheinigung der Exmatrikulation benötigen Studierende für die Rentenversicherung, Kindergeldkasse, Studierendenwerk oder die Einschreibung an einer anderen Hochschule.

Eine Exmatrikulation erfolgt auch von Amts wegen, zum Beispiel wenn der aktuelle Semesterbeitrag nicht bezahlt, Auflagen nicht erfüllt wurden oder das Studium als endgültig nicht bestanden gilt.

Wenn Studierende ihr Studium nach Erledigung aller Studienleistungen abschließen, erfolgt ebenfalls eine Exmatrikulation von Amts wegen.

Eine Exmatrikulation beendet die Mitgliedschaft an der Hochschule. Nach der Exmatrikulation sind Studierende nicht mehr an der Hochschule eingeschrieben. Studierende können sich selbst exmatrikulieren oder durch die Hochschule exmatrikuliert werden.


  • Ein Antrag auf Exmatrikulation wird bei der Hochschule gestellt
  • Nach durchgeführter Exmatrikulation wird ein entsprechender Bescheid erstellt
  • Je nach Hochschule und ihrer jeweiligen Regelung müssen gegebenenfalls vor der Exmatrikulation ausgeliehene Gegenstände, das Semesterticket, der Studierendendausweis und Ähnliches zurückgegeben werden.

  • Sie haben einen Antrag auf Exmatrikulation gestellt und die notwendigen Angaben gemacht.
  • Sie haben alle Ihre Studienleistungen erbracht und stehen am Ende Ihres Studiums.
  • Je nach Hochschule und ihrer jeweiligen Regelung müssen gegebenenfalls vor der Exmatrikulation ausgeliehene Gegenstände z.B. ausgeliehene technische Geräte, das Semesterticket, der Studierendendausweis und Ähnliches zurückgegeben werden.

  • Ausgefüllter Antrag auf Exmatrikulation

Gebühr: kostenfrei

Die Exmatrikulation kann jederzeit beantragt werden.


In der Regel wird ein Antrag auf Exmatrikulation in wenigen Tagen bearbeitet und die Exmatrikulationsbescheinigung erstellt.

Eine gesetzlich vorgegebene Frist gibt es nicht.


  • Jeweilige Immatrikulationsordnung der Nds. Universitäten und Hochschulen

§ 19 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

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