Dienstleistung
Falknerjagdschein-Jahresjagdschein erstmalig beantragen
Wenn Sie in Deutschland die Jagd mit Greifen oder Falken, die sogenannte Beizjagd, ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein. Diesen können Sie als Jahresjagdschein beantragen.
Ein Falknerjahresjagdschein wird nur für ein oder für drei Jagdjahre erteilt oder verlängert.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Ein Falknerjahresjagdschein wird nur für ein oder für drei Jagdjahre erteilt oder verlängert.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
Welche Gebühren fallen an?
Zu der jeweiligen Verwaltungsgebühr kommt noch der jeweilige Betrag für die Jagdabgabe hinzu.
Zu der jeweiligen Verwaltungsgebühr kommt noch der jeweilige Betrag für die Jagdabgabe hinzu.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Falknerjagdschein erteilt.
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bestandene Falknerprüfung
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg
Jagdscheinantrag
erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- Jagdschein oder eingeschränkter Jagdschein für Falkner o der Zeugnis der Jägerprüfung beziehungsweise Zeugnis der eingeschränkten Jägerprüfung für Falkner
- Zeugnis der Falknerprüfung
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3, 5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 1 - 3, 5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§§ 22, 23 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§§ 22, 23 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)