Als berufliche/r Betreuer/in können Sie die Einstufung in die für Sie maßgebliche Vergütungstabelle beantragen. Die Einstufung orientiert sich gemäß § 8 Abs. 2 VBVG an Ihrem höchsten Bildungsabschluss.

Sollten Sie später einen höheren Bildungsabschluss erwerben, können Sie eine Änderung dieser Einstufung beantragen.

Die Einstufung erfolgt per Feststellungsbescheid, der bundesweit Gültigkeit entfaltet.  


Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. In Ausnahmefällen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.


Die verbindliche Einstufung in die für Sie maßgebliche Vergütungstabelle können Sie schriftlich oder online beantragen.

  • Sie stellen dafür einen Antrag an die/den Präsident/in bzw. die/den Direktor/in des für Sie zuständigen Amtsgerichts.
  • Diesem Antrag fügen Sie die erforderlichen Nachweise (Registrierung, Qualifikation, etc.) bei.
  • Der Vorstand des für Sie zuständigen Amtsgerichts prüft den Antrag und erlässt einen Feststellungsbescheid.

Wenn Sie die verbindliche Einstufung online beantragen wollen:

  • Sie stellen den Antrag online und laden die erforderlichen Nachweise hoch.
  • Der Antrag wird an das für Sie zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.


Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts  


  • Sie müssen berufliche/r Betreuer/in sein.
  • Sie wurden durch Ihre Stammbehörde (vorläufig) registriert

  • Antrag auf Einstufung
  • Registrierungsbescheid
  • Qualifikationsnachweis (Abschlusszeugnis in beglaubigter Form)

Zusätzlich für Bestandsbetreuer, die vor dem 01.01.2023 schon länger als drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt haben:

  • Nachweis der langjährigen berufsmäßigen Betreuertätigkeit (z. B. Kopie eines Betreuerbestellungsbeschlusses mit Feststellung der Berufsmäßigkeit, der vor dem 01.01.2020 wirksam geworden ist)

Zusätzlich für Bestandsbetreuer, die zwar schon vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, jedoch noch nicht länger als drei Jahre:

  • Nachweis der berufsmäßigen Betreuertätigkeit bereits vor dem 01.01.2023 (z. B. Kopie eines Betreuerbestellungsbeschlusses mit Feststellung der Berufsmäßigkeit, der vor dem 01.01.2023 wirksam geworden ist)
  • Bestätigung der Stammbehörde, dass die erforderliche Sachkunde gem. §§ 32 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BtOG nachgewiesen wurde

Vergütungstabelle, Betreuervergütung, Einstufung, Berufliche/r Betreuer/in, Feststellung