Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.


Sie müssen die Voraussetzungen des § 3 NEBG mindestens drei Jahre vor Antragstellung erfüllt haben.


Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung stellen, sollten Sie selbst prüfen, ob Sie als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule den Voraussetzungen des § 3 NEBG entsprechen. Sollte das der Fall sein, empfehlen wir Ihnen sich von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen beraten zu lassen. Hier erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich der zu erbringenden Nachweise und Unterlagen.


 - Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 

 - Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen


Die Voraussetzungen für die Finanzhilfeberechtigung sind in § 3 NBEG geregelt.


§ 3 NEBG Finanzhilfeberechtigung

Der Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung muss Angaben und Nachweise enthalten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NEBG abbilden.


- Kontaktaufnahme mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur

- Widerspruch

- Klage


Informationen der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung finden Sie hier:


Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung - Prüfung und Anerkennung/Finanzierung

Weiterbildung, Anerkennung, Finanzhilfe