Herstellung, Lagerung und Einsatz von Fischmehl, fischmehlhaltigen Futtermitteln, Blutprodukten oder Blutmehlen, Di- und Tricalciumphosphaten sind genehmigungspflichtig.


Die Antragstellung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


Gewerbliche Hersteller: Antrag zur Genehmigung der Herstellung

Landwirte: Antrag auf Erteilung einer Genehmigung mit Bestätigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen


Auf der Webseite des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit finden Sie die Antragsformulare.


Antragsformulare auf der Webseite des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz (LAVES)