Das Flaggenzertifikat dient als Nachweis für die Berechtigung zum Führen der deutschen Flagge an einem Seeschiff oder einem seetauglichen Sportboot mit bis zu 15 Metern Rumpflänge.
Es wird für natürliche Personen, Personengemeinschaften oder juristische Personen ausgestellt. Sie müssen einen Wohnsitz beziehungsweise Sitz in Deutschland haben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Bürgerin beziehungsweise Bürger der Europäischen Union (EU) sein.
Ein Flaggenzertifikat ist zurückzugeben, wenn

  • das Schiff oder Boot verkauft wurde,
  • das Schiff in ein deutsches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen wurde,
  • sich die Eigentumsverhältnisse verändern, insbesondere bei Eignergemeinschaften, zum Beispiel wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ausscheiden oder neue Personen der Eignergemeinschaft beitreten, oder
  • die Eigentümerin oder der Eigentümer verstirbt.

 Es entstehen keine Kosten.


Geben Sie das Flaggenzertifikat unverzüglich zurück, wenn Sie das Fahrzeug verkaufen oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern.


Je nach Antrag und Saison dauert die Bearbeitung eines Antrags im BSH rund 2 Wochen.


Die Rückgabe eines Flaggenzertifikates können Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragen. Dies ist postalisch möglich.

  • Besuchen Sie die Internetseite des BSH und rufen Sie den Bereich für Flaggenzertifikate auf.
  • Wählen Sie das Verfahren zur Rückgabe des Flaggenzertifikats an.
  • Sie können das Antragsformular als PDF-Datei am Computer ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen und handschriftlich ausfüllen.
  • Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das BSH.
  • Sie erhalten eine Bestätigung der Rückgabe, sofern Sie dies im Antrag entsprechend vermerkt haben.

Erläuterungen zum Antrag und Informationen rund um das Flaggenzertifikat finden Sie ebenfalls auf der Website des BSH.


Ein gültiges Flaggenzertifikat ist zurückzugeben, wenn

  • Sie das Schiff oder Boot verkaufen,
  • das Schiff in ein deutsches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen werden soll,
  • sich die Eigentumsverhältnisse verändern, insbesondere bei Eignergemeinschaften, zum Beispiel wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ausscheiden oder neue Personen der Eignergemeinschaft beitreten, oder
  • die Eigentümerin oder der Eigentümer verstirbt.

  • Flaggenzertifikat im Original

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


PDF-Antrag auf Rückgabe eines bestehenden Flaggenzertifikats

  • Widerspruch bei Ablehnungsbescheid

Die Angaben für die Bestätigung der Ungültigkeit des Flaggenzertifikates erhalten Sie nur, wenn dies in der Rückgabe beantragt worden ist.


Flaggenzertifikat, deutsche Flagge, Sportboot