Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Sitz und der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins sind in Niedersachsen.
  • Der Antragsteller muss seinen Wirkungskreis mit den örtlichen Betreuungsbehörden abstimmen; es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden.
  • Der Antragsteller muss eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 BtOG durch die Ausstattung mit mindestens einer hauptberuflich als Voll- oder Teilzeitkraft angestellten Leitung sowie weiteren hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigten und/oder ehrenamtlich beschäftigten geeigneten Fachkräften gewährleisten.
  • Der Antragsteller muss andere Einnahmequellen ausschöpfen, insbesondere die Erhebung der nach § 1875 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 7 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zulässigen Ansprüche, dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle.

Die Höhe des Zuschusses für die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen

Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben Teilnehmer/innen je Veranstaltung beträgt derzeit bis zu 7.000,00 € im Jahr und ist gestaffelt nach der Anzahl der Veranstaltungen.


Der Antrag ist bis zum 30. Juni für das Kalenderjahr an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten.


Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht genannt werden.


Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein ausgekehrt.

Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.


Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg

  OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de


Der antragstellende Verein muss anerkannt sein


Der Antrag kann bis zum 30. Juni des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg gestellt werden. Berechnungsgrundlage sind hierbei die im vorhergehenden Jahr durchgeführten Informationsveranstaltungen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Die gemäß Nummer 5.5.3 der Richtlinie durchgeführten Informationsveranstaltungen. Der Nachweis wird durch den vorzulegenden Tätigkeitsbericht geführt.


Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.


Richtlinie, Betreuung, Betreuungsverein, Querschnittsarbeit, Veranstaltung, Förderung