Sie können mit einem und mehreren Tauschpartnern freiwillig wenigstens jeweils ein land- oder forstwirtschaftliches Flurstück (oder dessen Teile) miteinander tauschen (Freiwilliger Landtausch). Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist. Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Der freiwillige Landtausch ist ohne einvernehmliche Zustimmung aller Teilnehmenden nicht realisierbar.

Zuständig sind die Ämter für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg und Weser-Ems.
 


Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.


  • Kopie Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
  • gegebenenfalls Vertretervollmachten
  • gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, ist im Regelfall nicht mit weiteren Kosten für die beteiligten Parteien verbunden.
 
Sind finanzielle Ausgleiche unter den Tauschpartnern erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.
 
Im Einzelfall entstehen Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen). Diese tragen Sie als Tauschpartner. Gegebenenfalls können Sie die Förderung eventueller Vermessungskosten beantragen. Diese sind abhängig von den Regelungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes.


Es handelt sich nicht um eine behördlich eingeforderte Leistung, somit bestehen seitens der Flurbereinigungsbehörde keine gesetzten Fristen. Die von Ihnen einzuhaltenden Fristen bestehen während der weiteren Verfahrensbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Behörde. Werden diese von den Tauschpartnern nicht eingehalten, stellt die Flurbereinigungsbehörde die Freiwilligkeit und damit die Durchführbarkeit des Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz in Fragen und lehnt Ihren Antrag gegebenenfalls ab bzw. stellt das Verfahren ein.


Die Dauer der Bearbeitung eines freiwilligen Landtauschverfahrens ist von der Anzahl der Teilnehmer und der zu tauschenden Flurstücke abhängig.


Die Ausführung des Tauschplans wird als Verwaltungsakt angeordnet. Dabei wird der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes festgelegt.

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.


Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Freiwilliger Landtausch, Tausch