Dienstleistung
Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) enstsprechend Nr. 2.17 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von 3 Monaten
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Innerhalb von 3 Monaten
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Es reicht ein formloser Antrag.
Rechtsbehelf
Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.