Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.


  • Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) enstsprechend Nr. 2.17 an.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Innerhalb von 3 Monaten


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Innerhalb von 3 Monaten


Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.


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Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.


Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es reicht ein formloser Antrag.


Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.