Sie können sich Studienleistungen aus früheren Studiengängen in Ihrem aktuellen Studium anerkennen lassen. Das gilt für Studienleistungen an Ihrer bisherigen Hochschule, einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland. Dabei kann es sich um einen Fachwechsel innerhalb Ihrer Hochschule, einen Hochschulwechsel innerhalb Ihres Studiengangs, einen Hochschulwechsel außerhalb ihres Studiengangs oder einen Auslandsaufenthalt an einer Hochschule handeln.

Sie können sich auch außerhochschulische Kompetenzen anrechnen lassen, die Sie zum Beispiel während einer Berufsausbildung gesammelt haben. Diese können mit einem Anteil von bis zu 50 Prozent der zu erbringenden Leistungen angerechnet werden. Informieren Sie sich über Details an Ihrer zuständigen Hochschule.

Ihre an der bisherigen Hochschule erbrachten bestandenen Prüfungsleistungen werden bei vorhandener Gleichwertigkeit auf Ihren neu gewählten Studiengang anerkannt.

Mit der Anerkennung von Studienleistung oder der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen können Sie sich ggf. in ein höheres Fachsemester einstufen lassen.

Wenn Sie sich frühere Studienleistungen auf Ihren Studiengang anerkennen lassen möchten, können Sie einen Antrag an Ihrer aktuellen Hochschule stellen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen beantragen.


Das genaue Verfahren hängt von der jeweiligen Hochschule ab. Grundsätzlich erfolgt die Anerkennung oder Anrechnung in folgenden Schritten:

Informieren Sie sich über das Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren an Ihrer Hochschule, lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Stellen Sie den Antrag und reichen Sie die erforderlichen Nachweise ein.

Die Hochschule prüft Ihren Antrag. Bei der Anerkennung wird die Gleichwertigkeit Ihrer bisher erbrachten Studienleistungen überprüft. In diesem Zusammenhang werden vor allem verglichen: Inhalte, Lernergebnisse, Kompetenzen; Niveau, zum Beispiel Bachelor oder Master; zeitlicher Umfang beziehungsweise der Arbeitsaufwand, ausgedrückt in ECTS-Credits. Bei der Prüfung spielt auch das Qualifikations- bzw. Studiengangsprofil des früheren Studiengangs und die Anerkennung der früheren Bildungseinrichtung eine Rolle. Wenn eine Gleichwertigkeit festgestellt wird, erfolgt eine Anerkennung.

Anrechnungen außerhochschulischer Kompetenzen können mit einem Anteil von bis zu 50 Prozent der zu erwerbenden Leistungen erfolgen.

Sollten sich bei der Prüfung Ihres Antrags Unklarheiten ergeben, kommt die Hochschule gegebenenfalls mit Rückfragen auf Sie zu.

Die Hochschule teilt Ihnen nach der Prüfung die Entscheidung über die Anerkennung beziehungsweise Anrechnung mit und stuft Sie gegebenenfalls in ein höheres Fachsemester ein.


  • Sie müssen Ihre bisherigen Studienleistungen nachweisen können, zum Beispiel in Form von gleichwertigen Leistungen, bescheinigt durch eine anerkannte Hochschule.
  • Sie können außerhochschulisch erworbene Kompetenzen in Form von Zeugnissen und anderen Praxisbescheinigungen nachweisen.
  • Die Hochschule, bei der Sie den Antrag auf Anerkennung oder Anrechnung gestellt haben, prüft und entscheidet über den Antrag.

  • Ausgefüllter Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen oder auf Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen
  • Nachweise zur erbrachten Leistung, zum Beispiel eine Leistungsübersicht oder ein Transcript of Records
  • Beschreibung der bisherigen Studieninhalte, zum Beispiel eine Modulbeschreibung
  • Unterlagen zur Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungen, zum Beispiel Zeugnisse oder Praxisbescheinigungen
  • Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Hochschule über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen.

Gebühr: kostenfrei

Die Beantragung auf Anerkennung von Studienleistungen oder Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen regelt jede Hochschule selber.


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der jeweiligen Hochschule und dem konkreten Anliegen.

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist liegt nicht vor.


Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule


§ 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Beim zuständigen Prüfungsausschuss der Hochschule kann Widerspruch eingelegt werden.


Sie sollten sich im Vorfeld über die spezifischen Voraussetzungen für die Anerkennung und Anrechnung früherer Studienleistungen und außerhochschulisch erworbener Kompetenzen bei der jeweiligen Hochschule informieren. Vorherige Auskünfte von Lehrenden oder Beratungsstellen der Hochschulen sind nicht rechtsverbindlich.


Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur


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