Besteht für ein Pflegekind eine Vormundschaft, kann diese auf die Pflegeeltern übertragen werden. Sinnvoll ist eine solche Übertragung in der Regel nur dann, wenn absehbar ist, dass das Kind dauerhaft oder zumindest einen längeren Zeitraum bei den Pflegeeltern leben wird.

Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern kann unter anderem von den Pflegeeltern selbst und von einem Jugendamt angeregt werden. Ein formales Antragsverfahren ist nicht vorgesehen.

Wird Pflegeeltern die Vormundschaft übertragen, vertreten sie ihr Pflegekind in allen rechtlichen Belangen. Sie sind hierbei grundsätzlich so unabhängig wie die Eltern eines Kindes, stehen allerdings unter der Aufsicht des Gerichts. Das Wohlergehen und die Interessen des Pflegekindes müssen bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehen. Wichtige Entscheidungen müssen im Rahmen seiner Möglichkeiten mit dem Kind abgesprochen werden.


Sofern Betroffene entscheiden, sich anwaltlich beraten und/oder vertreten zu lassen, kann es sein, dass sie die hierdurch entstehenden Kosten selbst bezahlen müssen.


Fristen sind nicht zu beachten.


Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.


Die Übertragung der Vormundschaft für ein Kind auf dessen Pflegeeltern kann von den Pflegeeltern selbst, von einem Jugendamt, aber auch von anderen Personen (z.B. den Eltern des Kindes) angeregt werden.

Über die Einrichtung einer Vormundschaft und die Übertragung der Vormundschaftsführung auf bestimmte Personen entscheidet das zuständige Gericht. Das Gericht entscheidet bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, welche Informationen es für erforderlich hält und welche Personen beteiligt werden sollen. In der Regel wird eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt.


An das Amtsgericht (Familiengericht)


Soll für ein Kind, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist, eine Vormundschaft eingerichtet werden, kann auch den Pflegeeltern die Vormundschaft übertragen werden. Eine solche Regelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind gut in seine Pflegefamilie integriert und absehbar ist, dass es dort längerfristig betreut werden wird.


Bestimmte Unterlagen sind nicht erforderlich.

Geht eine entsprechende Anregung bei dem zuständigen Gericht ein, wird dieses in der Regel eine Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes einholen und prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Übernahme einer Vormundschaft erfüllt sind und welche Alternativen bestehen. Letztlich unterliegt auch der konkrete Verfahrensablauf im Einzelfall der Entscheidung des Gerichts.


Die Einrichtung einer Vormundschaft und die damit zusammenhängende Bestellung konkreter Personen oder Stellen ist keine Leistung, die beantragt wird.

Ob ein Gericht für erforderliche Auskünfte ein Formular verwendet, liegt in der der Entscheidung des Gerichts.


Gegen die Übertragung einer Vormundschaft auf eine bestimmte Person oder Stelle stehen dem Kind sowie dem Jugendamt rechtliche Möglichkeiten offen.

Je nach Einzelfall können andere Personen berechtigt sein, Erinnerung einzulegen.


Waisenkind, Pflegefamilie, Kindswohl, Jugendamt, Pflegekind, Pflegschaft, Amtsvormund, Mündel