Der Fund von archäologisch bedeutsamen Gegenständen ist anzeigepflichtig. So könnten immer mal wieder antike Münzen, Keramikscherben, Feuersteinabschläge, historische Metallreste u.ä. in der Erde oder im Wasser gefunden werden.

Der Fund ist an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde zu richten.


An das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde.


Die/Der Antragsteller/in muss Gewähr dafür bieten, dass er oder sie Funde ordnungsgemäß meldet und mit ihnen ordnungsgemäß umgeht. Dafür ist eine theoretische Schulung beim Landesamt für Denkmalpflege und eine praktische Übung erforderlich.


Soweit weitere Unterlagen erforderlich sind, stimmen Sie dies direkt mit der unteren Denkmalbehörde ab.


Es fallen keine Gebühren an.


Die Anzeige muss spätestens vier Werktage nach Entdeckung des Fundes ausgebracht werden.
Anzeigefrist: 4 Tage

§ 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)


Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Bei bestimmten Bodenfunden kann es sich um gefährliche Reste, insbesondere um Kriegs- und andere Kampfmittel, handeln. In diesen Fällen ist die sofortige Information an die Polizei oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst erforderlich.


Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)


Bodendenkmal