Dienstleistung
Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.
Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:
- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
- die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Genehmigung vor Durchführung der Änderung beantragen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Mindestens werden jedoch 1500 Euro fällig.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Mindestens werden jedoch 1500 Euro fällig.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.
Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.
Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Wenn Sie eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.
Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.
Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
Voraussetzungen
Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Änderung der Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.
Dem Vorhaben dürfen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Änderung der Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.
Dem Vorhaben dürfen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.
erforderliche Unterlagen
-
Antrag
-
Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Unterlagen
-
Erläuterungen zur Anlage
-
Sonstige Unterlagen (ggf. bei der zuständigen Behörde erfragen
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
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Antrag
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Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Unterlagen
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Erläuterungen zur Anlage
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Sonstige Unterlagen (ggf. bei der zuständigen Behörde erfragen
Rechtsgrundlage(n)
§ 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV)
§ 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG
§ 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§ 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG
§ 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage