Dienstleistung
Genehmigung zur Beförderung von Personen mit Straßenbahnen beantragen
Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Personen mit einer Straßenbahn gegen Bezahlung befördern wollen. Hierfür können Sie einen Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.
Es gibt verschiedene Voraussetzungen für die Beförderung von Personen. Diese betreffen das Unternehmen, welches die Straßenbahn betreibt und die Merkmale der Straßenbahn. Generell muss die geplante Straßenbahn dem öffentlichen Verkehrsinteresse dienen und Vorschriften zum Klimaschutz und der Barrierefreiheit beachten.
Die Genehmigung wird für maximal 15 Jahre erteilt, in bestimmten Fällen für 22,5 Jahre. Sie wird von der zuständigen Behörde auf Antrag und nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 70,00 - 3.420,00
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 bis 6 Monate
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Genehmigungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kommt gegebenenfalls bei Fragen auf Sie zu.
- Es werden die Voraussetzungen für eine Genehmigung für den Verkehr mit Straßenbahnen geprüft.
- Vor der Entscheidung über den Antrag führt die Genehmigungsbehörde ein Anhörungsverfahren mit extern beteiligten Parteien (beispielsweise mit Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten, Städte, Gemeinden oder auch Landkreise, Gewerbeaufsichtsbehörden und Industrie- und Handelskammern) durch.
- Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen die Genehmigung erteilt und eine Genehmigungsurkunde übermittelt. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt regelmäßig 15 Jahre, in bestimmten Fällen bis zu 22,5 Jahren.
Ansprechpunkt
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Voraussetzungen
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Unternehmerische Voraussetzungen:
- Sie müssen die fachliche Eignung nachweisen
- Sie müssen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen
- Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Der Betriebssitz oder die Niederlassung muss im Inland sein
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Verkehrsbezogene Voraussetzungen:
- Die geplante Streckenführung umfasst nur Straßen, welche dafür geeignet sind
- Der Verkehr muss die Vorgaben der Nahverkehrsplanung erfüllen
- Der Verkehr muss gegebenenfalls ausschließliche Rechte anderer Verkehrsunternehmen berücksichtigen
- Der Verkehr muss dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung für den Verkehr mit Straßenbahnen
- Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der vollständigen Barrierefreiheit
- Der öffentliche Dienstleistungsauftrag, falls einer vorliegt
- Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, Letztere, soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind
- Gegebenenfalls Fahrplan
- Gegebenenfalls Gesellschafterliste
- Gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
- Gegebenenfalls Verkehrsleitervertrag
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nichts älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Sozialversicherungsträger (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate)
- Eigenkapitalbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
- Gegebenenfalls Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat
- Gegebenenfalls einen Auszug aus dem Handelsregister
- Gegebenenfalls Angaben zu den verbindlich zugesicherten Standards
- Gegebenenfalls Nachweis über besondere Beförderungsbedingungen
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Gegebenenfalls Nachweis zu vorhandenen Genehmigungen
- Gegebenenfalls Nachweis über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag
- Angaben zur Erfüllung der Grundsätze des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit
- Beschreibung der Verbesserung der Verkehrsbedienung, die durch den beantragten Verkehr erfolgt
- Fahrzeuglisten
Rechtsgrundlage(n)
- Erlass des MV vom 29.11.2004 Beleihung der Landesverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH
§§ 2-3, 5, 8-9, 11-17, 36-37 Personenbeförderungsgesetz
§§ 1-4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
§ 8a Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz
§§ 7-9 Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Strab BO)
Artikel 3, 5 VO (EG) Nr. 1370/2007
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung können Sie Widerspruch bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) einlegen.