Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 10 Abs. 1 oder 10a Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Zwecken aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle.


Tierschutzgesetz (TierSchG)

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Gebühr: EUR 25,00 - 100,00

Es sind keine Fristen zu beachten.


Tierversuche