Sie müssen in bestimmten Fällen auf Verlangen der Zollbehörden eine Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung wird zum Beispiel erforderlich, wenn Sie in das Zollgebiet eingeführte Waren

  • vorübergehend lagern,
  • verwenden oder 
  • versenden.

Die Sicherheitsleistung deckt in der Regel den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab.

Sie müssen die Sicherheit leisten, wenn Sie Zollschuldner im Sinne des Gesetzes sind oder werden können. 

Wenn Sie öfter Waren einführen und diese in oben genannter Form behandeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei den Zollbehörden beantragen, dass Sie, anstatt für jeden Vorgang einzeln, eine Gesamtsicherheit für mehrere Vorgänge leisten.

Wenn Sie die Gesamtsicherheit leisten oder beantragen, kann die Zollbehörde unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass der Betrag der Gesamtsicherheit reduziert wird oder ganz entfällt. 
 


Für Sie entstehen keine Kosten.


Es gibt für Sie keine Fristen.


Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 bis 17 Wochen.


Um eine Bewilligung zur Leistung einer Gesamtsicherheit zu beantragen, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Laden Sie den „Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit gemäß Artikel 89 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 95 Unionszollkodex einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung“ (Formular 0597) auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter und füllen Sie ihn aus.
  • Fügen Sie dem Formular alle erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie es an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

örtlich zuständiges Hauptzollamt


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

örtlich zuständiges Hauptzollamt


Wenn Sie für mehrere Vorgänge eine Zollabgabe leisten oder ein Zollverfahren absichern müssen, können Sie unter folgenden Voraussetzungen die Zahlung einer Gesamtsicherheit beantragen:

  • Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig.
  • Sie haben keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften begangen.
  • Sie haben keine Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.

Außerdem muss 1 der 3 folgenden Voraussetzungen auf Sie zutreffen:

  • Sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder 
  • Sie betreiben ein Verwahrungslager oder
  • Sie verfügen über die praktische oder berufliche Befähigung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem abzusichernden Verfahren stehen.

Wenn Sie eine Gesamtsicherheit leisten müssen, können Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Verringerung des Sicherheitsbetrags beantragen oder ganz von der Sicherheitsleistung befreit werden.

Voraussetzung für eine Reduzierung auf 30 Prozent bei entstandenen Zollabgaben ist:

  • Sie sind zugelassener Wirtsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC).

Voraussetzungen für eine Reduzierung auf 50 Prozent, 30 Prozent oder eine Befreiung bei möglicherweise entstehenden Zollabgaben sind:

  • Sie sind entweder zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) oder
  • Sie weisen anhand von Unterlagen nach, dass Sie bestimme Voraussetzungen in Bezug auf Ihre Buchführung und Zahlungsfähigkeit erfüllen.

Sie müssen immer den „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I und II“ dem Hauptantrag (Formular 0597) beifügen.

Wenn Sie Ihre praktische und berufliche Befähigung nachweisen müssen:

  • zusätzlich „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil V“

Wenn Sie eine Verringerung oder eine Befreiung beantragen wollen:

  • „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teile I bis V“

  • Einspruch
  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

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