Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. 
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.


  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert

Es gibt keine gesetzlichen Fristen.


Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Hauptsacheverfahren beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger. 
Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen. 


Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

  • Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

  • Amtsgericht – Familiengericht
  • Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

Zuständigkeit der Amtsgerichte: §§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG
Örtliche Zuständigkeit: §§ 232 f. FamFG

  • die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden
  • Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands, zum Beispiel Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt
  • Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
  • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
  • Sie müssen bedürftig sein. 
    • Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.
  • die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein

  • Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
  • gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind

Formulare: keine 
Onlineverfahren möglich: nein 
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: soweit angeordnet


  • Die Anordnung des Gerichts zur Auskunftspflicht der Beteiligten ist nicht selbstständig anfechtbar.
  • Gegen eine abschließende Entscheidung (Endentscheidung) des Gerichts ist die Beschwerde möglich. Dafür muss der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Regel EUR 600,00 übersteigen. Die Beschwerde muss binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt beim Erlassgericht eingelegt werden.
  • Hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung nur vorläufig über den Unterhalt entschieden, gibt es hiergegen keinen Rechtsbehelf.

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