Am Ende einer anerkannten Berufsausbildung im Handwerk müssen Sie als Auszubildende/r Ihre beruflichen Fähigkeiten in der Gesellenprüfung nachweisen.

Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie

  • die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
  • vorgeschriebene Zwischenprüfungen absolviert und Ausbildungsnachweise geführt haben.
  • sich zur Prüfung anmelden bzw. durch Ihren Ausbilder anmelden lassen.

Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Zugelassen wird auch, wer an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Personen, die keine Berufsausbildung absolviert haben, aber eine ausreichenden praktisch im Beruf tätig waren oder ihre berufliche Handlungsfähigkeit auf sonstige Weise nachgewiesen haben, werden nach als Externe zu Prüfung zugelassen.

Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.

Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfung werden von der Handwerkskammer Prüfungsausschüsse errichtet.

Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein Prüfungszeugnis ausgestellt.


Die Prüfung ist für Lehrlinge (Auszubildende) gebührenfrei.


Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).


  • Ausgefülltes Zulassungsformular
  • Für die Erstprüfung:
    • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung
    • Vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte bzw. Berichtshefte
    • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen
  • Für die Wiederholungsprüfung:
    • Bei Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages bzw. eine Kopie des Antrags auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.

Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus bei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.


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