Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.


Die genauen Kosten kann Ihnen die zuständige Waffenbehörde mitteilen.


Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.


Die für den Ort zuständige Waffenbehörde.


Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.


  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.