Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen.

Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.

Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.


Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch höchstens 600


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch höchstens 600


Allgemeine Gebührenordnung Niedersachsen

  • qualifizierte Aus- oder Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
  • Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache

  • Nachweis der vorhandenen Qualifikation in deutscher Sprache
    • Inhalte der Qualifikation
    • Zeugnis beziehungsweise Nachweis

  • Widerspruch

Qualifikationsnachweis, Qualifikation, Sachkunde, Weiterbildung, Berufsqualifikation, Gefahrstoff, Gefahrstoffverordnung, Sachkundige Person, Fortbildung, GefStoffV, Sachkundenachweis, Anerkennung Fortbildung, Anerkennung ausländische Qualifikation, Anerkennung Qualifikation