Der Beruf des vereidigten Buchprüfers bzw. der vereidigten Buchprüferin kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft benötigt die staatliche Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer. Als Rechtsform sind alle europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften nach dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat zugelassen. Zu beachten ist, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter und der Gesellschafter vereidigte Buchprüfer bzw. vereidigte Buchprüferinnen, Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat zugelassene Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen sein müssen. Erfüllt die Gesellschaft alle Anerkennungsvoraussetzungen  als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, scheidet eine Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft aus und es muss eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragt werden.


Die Bearbeitungsdauer hängt von der Dauer des Eintragungsverfahrens im Handels- bzw. Partnerschaftsregister ab. Es wird empfohlen, insgesamt zwei Monate einzukalkulieren.


Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren können Sie in den Merkblättern nachlesen, die Sie im Internet auf den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer finden.


Wirtschaftsprüferkammer: Anerkennung als Berufsgesellschaft

Formulare zum Download finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer.


Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Eine Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages.
  • Den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers). 
  • Den Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals. Bei einer Bargründung ist der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals durch Vorlage einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszuges zu erbringen. Soll eine bereits bestehende Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt werden, so ist ein Zwischenabschluss einzureichen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Eine Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Buchprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag ein entsprechendes Verbot enthält.
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter, die weder vereidigte Buchprüfer bzw. vereidigte Buchprüferinnen noch Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen sind (Steuerberater bzw. Steuerberaterinnen, Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen, Steuerbevollmächtigte etc.) und die nicht gesetzliche Vertreter sind.

Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bzgl. der Zulassung bzw. Anerkennung der EU/EWR-Abschlussprüfer bzw. EU/EWR-Abschlussprüferinnen und EU/EWR-Prüfungsgesellschaften.


Bevor Sie den Antrag auf Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft stellen, wird empfohlen den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Durchsicht einzureichen. Daraufhin kann die ggf. erforderliche notarielle Beurkundung vorgenommen werden. Danach stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bei der Wirtschaftsprüferkammer und fügen die erforderlichen Nachweise bei.  Für den Antrag können Sie das auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer erhältliche Formular verwenden. Sobald die Wirtschaftsprüferkammer festgestellt hat, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, erteilt sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nach der Eintragung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister erkennt die Wirtschaftsprüferkammer die Gesellschaft als Buchprüfungsgesellschaft durch Ausstellung einer Anerkennungsurkunde an.


Buchprüfungsgesellschaft, Anerkennungsverfahren