Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen. Unter Heimarbeit zählt zum Beispiel die Durchführung von Produkttests und Übersetzungstätigkeit. In der Liste müssen Sie:

  • den Namen der Person, 
  • die Adressdaten der Arbeitsstätte, 
  • die Art der Beschäftigung und 
  • eine Zeitangabe zur Dauer der Beschäftigung angeben. 

Die Liste müssen Sie (bei schriftlicher Übermittlung in dreifacher Ausfertigung) halbjährlich der zuständigen Stelle innerhalb der Abgabefrist übermitteln. 
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.

Wer Personen in Heimarbeit beschäftigt, muss eine Liste führen, in die alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, aufgenommen sind.


Die Heimarbeitsliste können Sie  postalisch, per E-Mail oder online dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Göttingen zusenden. 

schriftlicher Ablauf:

  • Sie erstellen eine Liste mit allen heimarbeitenden Personen, die Sie beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit vergeben.
  • Sie müssen drei Kopien der postalischen Anzeige an das Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Göttingen schicken.
  • Nach dem Eingang prüft die Behörde die Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sollten Nachbesserungen erforderlich sein, nimmt die Behörde Kontakt mit Ihnen auf und wird um Nachbesserung bitten.
  • Sie müssen die Nachbesserungen durchführen und eine Aktualisierung übermitteln.
  • Nach erfolgreicher Prüfung legt die Behörde Ihre Daten betriebsbezogen ab. In der Regel erfolgt keine Empfangsbestätigung.

Online Ablauf:

  • Sie melden sich im Online-Dienst an und laden eine Heimarbeitsliste hoch oder erstellen die Liste im Online Dienst.
  • Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und die Anzeige wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
  • Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung.

Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.


Gebühr: kostenfrei

Übermittlungsfrist der Heimarbeitsliste: 

  • Abgabe der Heimarbeitsliste für das 1. Halbjahr (01.01 bis 30.06):  bis zum 31.07 des Kalenderjahres
  • Abgabe der Heimarbeitsliste für das 2. Halbjahr (01.07 bis 31.12): bis zum 31.01 des folgenden Kalenderjahres

Formulare vorhanden: ja

Schriftform erforderlich:  ja

Formlose Antragsstellung möglich:

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung


Arbeitsschutz, Arbeitnehmerschutz, Listenführung, Heimarbeitsliste