Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügt, dann kann unter Umständen eine  Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO in Betracht kommen.

Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.

Weitere Informationen:

  • Handwerksrolle: Erteilung - Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO

Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
§ 8 Handwerksordnung (HwO)
EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU-EWR HwV)
§ 7b Handwerksordnung (HwO)

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.  

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter
    • hat keine Meisterprüfung abgelegt, verfügt jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters
    • verfügt neben der fachlichen Befähigung zum Führen eines Handwerksbetriebes durch Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten über einen anerkannten Ausnahmegrund
      • Ein Ausnahmegrund liegt vor, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung wäre, die Meisterprüfung abzulegen.
    • ist eine natürliche Person
  • Bürger aus den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz
    • Berufsqualifikation wurde nicht im Inland erworben, sondern in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz
    • Erfüllung der Voraussetzungen der auf Grundlage von § 9 Handwerksordnung (HwO) erlassenen EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU-EWR HwV)

EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

  • Nachweise der Berufsausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
  • Fotokopien der Zeugnisse und Beschäftigungsnachweise
  • Angaben zum Betrieb, den Sie als Inhaberin/Inhaber, Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Betriebsleiterin/Betriebsleiter führen möchten
  • Benennung des Ausnahmegrundes (z.B. fortgeschrittenes Alter, günstige Gelegenheit zur Betriebsübernahme, drohende Arbeitslosigkeit, etc.)

Es gilt der Antragsgrundsatz, so dass das Verfahren einer Antragstellung bei der zuständigen Stelle bedarf.


Handwerksrolle: Erteilung- Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Handwerkerrolle