Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,

erforderlich ist.

Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.

Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.


Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.


Die Kosten können der aktuellen Fassung der in Niedersachsen gültigen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entnommen werden.

Nach Nr. 44.1.29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Anordnung zur Bestellung einer/ eines/ mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG Kosten in Höhe von 270 €.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Kosten können der aktuellen Fassung der in Niedersachsen gültigen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entnommen werden.

Nach Nr. 44.1.29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Anordnung zur Bestellung einer/ eines/ mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG Kosten in Höhe von 270 €.


Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. Eine konkrete Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. Eine konkrete Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt.


Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.


In Niedersachsen sind gemäß Nr. 8.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder  für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

In Niedersachsen sind gemäß Nr. 8.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder  für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.


Immissionsschutzbeauftragte müssen gem. § 55 (2) BImSchG die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II der 5. BImSchV festgelegt.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Immissionsschutzbeauftragte müssen gem. § 55 (2) BImSchG die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II der 5. BImSchV festgelegt.


Genaue Beschreibung der Aufgaben des bestellten Beauftragten mit Bestellungsurkunde und dem Nachweis von dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit.

Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II festgelegt, die durch den Beauftragten zu erfüllenden Aufgaben können § 54 BImSchG entnommen werden.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Genaue Beschreibung der Aufgaben des bestellten Beauftragten mit Bestellungsurkunde und dem Nachweis von dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit.

Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II festgelegt, die durch den Beauftragten zu erfüllenden Aufgaben können § 54 BImSchG entnommen werden.


Da es sich nach § 55 BImSchG um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine Rechtsbehelfe erforderlich


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Da es sich nach § 55 BImSchG um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine Rechtsbehelfe erforderlich


Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind gemäß § 55 BImSchG unverzüglich anzuzeigen.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind gemäß § 55 BImSchG unverzüglich anzuzeigen.