Die Notarin oder der Notar beantragt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters bei dem Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauern soll oder wenn eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Bei kurzer Abwesenheit oder Verhinderung ist der Antrag bei dem Landgericht zu stellen.

Die Notarin oder der Notar muss bei dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht einen Antrag stellen. Das Gericht entscheidet dann und teilt der Notarin oder dem Notar die Entscheidung mit. Zusätzlich teilt das Gericht die Entscheidung der Vertreterin oder dem Vertreter mit


Das Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert oder eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Das Landgericht in allen anderen Fällen.


  • Die Notarin oder der Notar muss vollständig verhindert sein.
  • Verhinderung nur bei einzelnen Amtsgeschäften reicht nicht.
  • Der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung darf nicht beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Notarin bzw. des Notars verdoppelt werden.

Kosten entstehen nur für Notarinnen und NotareKosten entstehen nur für Notarinnen und Notare


Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall unterschiedlich lange sein


  • Widerspruch (§§ 111 ff. der Bundesnotarordnung)
  • Klage (§§ 111 ff. der Bundesnotarordnung)

Niedersächsisches Justizministerium


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