Dienstleistung
Interesse an der Aufnahme in den Prüfer-Pool einer ATO bekunden oder eine Änderung melden
Sie möchten praktische Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen im Rahmen der Ausbildung an einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) durchführen? Dann müssen Sie dem Prüfer-Pool der entsprechenden ATO zugeordnet sein.
Der Prüfer-Pool ist eine Liste von Prüferinnen und Prüfern, die zur Abnahme von praktischen Prüfungen an einer ATO berechtigt sind. Diese Liste ist tagesaktuell.
Die Eintragung in den Prüfer-Pool berechtigt Sie für die Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb
- der Berufspilotenlizenz (CPL),
- der Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL),
- einer Instrumentenflugberechtigung (IR).
Wenn Sie in den Prüfer-Pool eingetragen sind und sich Ihre Daten ändern, können Sie die Änderung oder Löschung dieser Eintragung beantragen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Voraussetzungen
-
Sie haben eine gültige Prüferberechtigung.
- Mit einem Nachweis der Vertretungsberechtigung können Sie die Beantragung auch als Vertretung vornehmen.
- Sie sind eine natürliche Person (Inland, EU-Staat, Drittstaat) oder eine juristische Person (mit Sitz im Inland oder vertreten durch natürliche Personen aus Inland, EU-Staat oder Drittstaat).
erforderliche Unterlagen
- Formular FV.GP-Prüferbestimmung-01/1 (Rev. 1) (Interessenbekundung)
- gegebenenfalls: Nachweis der Vertretungsberechtigung
Verfahrensablauf
Interesse an der Aufnahme in den Prüfer-Pool einer ATO bekunden oder eine Änderung melden können Sie online beantragen:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Senden Sie den Antrag online ab.
- Das LBA prüft den Sachverhalt. Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LBA Kontakt zu Ihnen auf.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.