Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.


§ 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
    • Krankheit
    • Hohes Alter
    • Auslandsfortbildung
    • Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat – soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Niedersächsisches Justizministerium


Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung