Dienstleistung
Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.
§ 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer
§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
-
Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
- Krankheit
- Hohes Alter
- Auslandsfortbildung
- Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat – soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.