Die Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, für das Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Höhe nach ist der Sonderausgabenabzug auf 2/3 der Betreuungskosten, maximal EUR 4.000 je Kind, begrenzt. Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag ggf. gekürzt, sofern dies nach der Ländergruppeneinteilung (je nach Ländergruppe Kürzung zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) erforderlich ist.

Zur näheren Erläuterung:

Was hat es mit der Haushaltszugehörigkeit auf sich?

Eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, das heißt, es muss in dessen Wohnung leben oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht sein (z. B. bei Internatsunterbringung). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Wohnsitz-Meldung des Kindes für die Zuordnung zum Haushalt eines Elternteils maßgebend.


Welche Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern sind begünstigt?

Begünstigte Dienstleistungen sind insbesondere Aufwendungen für

  • Krippen-, Hort- oder Kindergartenplätze oder für Kindertagesstätten,
  • Tagesmütter oder Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben.

Nicht absetzbar sind Aufwendungen für

  • Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurse, Musikunterricht),
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht),
  • die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.

Welche Aufwendungen zur Betreuung von Kindern sind absetzbar?

Absetzbar sind neben Ausgaben in Geld auch

  • Sachleistungen, insbesondere für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson (nicht für das betreute Kind) im Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Erstattungen an die Betreuungsperson, z. B. deren Fahrtkosten (nicht solche für das Kind), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.

In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen?

Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000  je Kind und Kalenderjahr , als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten nur während eines Teils des Jahres vorgelegen haben.

Erstattungen oder ein steuerfreier Ersatz (z. B. Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers) mindern die als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten.

Hinweis:  Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur für einen Teil des Kalenderjahres vor (z. B. weil das Kind das 14. Lebensjahr im Juli eines Jahres vollendet), dann sind nur 2/3 der im Zeitraum von Januar bis Juli angefallenen Kinderbetreuungskosten anzusetzen, gegebenenfalls begrenzt auf den Höchstbetrag von EUR 4.000 (keine Zwölftelung).

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (in Höhe von EUR 2.000) geltend machen.


Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Bei Einkünften aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können andere Fristen gelten.

Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. hierzu Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 ).

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrages für die Kinderbetreuungskosten im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.



Gebühr: kostenfrei

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt.


Kinderbetreuungskosten können Sie auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung geltend machen.

Sollen die Kinderbetreuungskosten bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist dafür ein Lohnsteuerermäßigungsantrag bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt nötig.

Die entsprechenden Formulare können im Vordruckangebot des Bundesministeriums der Finanzen online abgerufen werden.


Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.


Finanzamt-Finder des Bundeszentralamtes für Steuern

  • Sie haben die Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes nachgewiesen
  • für das betreute Kind steht Ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu
  • das betreute Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder es ist wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres (bis 31.12.2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten
  • das betreute Kind gehört zu Ihrem Haushalt
  • Sie haben die Aufwendungen für die Betreuung des Kindes auf das Konto des Erbringers der Leistung (z. B. der Betreuungsperson) überwiesen
  • Sie haben eine Rechnung erhalten

  • Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
  • ggf. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nebst Anlage Kinder

Die Kinderbetreuungskosten müssen durch eine Rechnung nachgewiesen werden können. Gleiches gilt für die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (durch Überweisung oder Verrechnungsscheck).  Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise sind auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

Als "Rechnung" gelten auch:

  • der Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob,
  • der Gebührenbescheid (z. B. über die zu zahlenden Kindergartengebühren),
  • eine Quittung (etwa über Nebenkosten zur Betreuung),
  • bei Au-pair-Verhältnissen der Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt.

  • Formulare für Steuererklärung in Papierform
  • Online-Verfahren

Formulare für Steuererklärung in Papierform

Ein gegebenenfalls nicht gewährter Sonderausgabenabzug kann nicht selbständig angefochten werden. Dies ist nur im Rahmen eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerfestsetzung möglich


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