Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

Von dem Kircheneintritt erfährt der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.


Die Zuständigkeit liegt bei der maßgeblichen Kirchengemeinde.



Gebühr: kostenfrei

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.


Niedersächsisches Finanzministerium