Auftraggebende und Subunternehmen fordern möglicherweise von Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung weisen Sie nach,

  • dass die Personen, die in Ihrem Unternehmen arbeiten, bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versichert sind,
  • dass Ihr Unternehmen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt hat.

Bei Bedarf stellt die SVLFG für Sie eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält zusätzlich

  • die veranlagten Unternehmensteile,
  • Angaben über die Höhe der gemeldeten Arbeitsentgelte pro Jahr,
  • die vollständige Summe der Beiträge und Vorschüsse.

Stehen noch Forderungen der SVLFG gegenüber Ihrem Unternehmen aus, bekommen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst nach Geldeingang ausgestellt.


Sie können die einfache und qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung online, telefonisch, schriftlich oder persönlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anfordern.

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung online beantragen wollen:

  • Sie besitzen bereits ein persönliches Konto auf dem Portal "Meine SVLFG":
    • Besuchen Sie das Versichertenportal der SVLFG und melden Sie sich mit Ihren persönlichen Anmeldedaten an.
    • Fordern Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt in Ihrem Versichertenkonto an.
    • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
    • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder online über das Portal.
  • Sie besitzen kein persönliches Konto auf dem Portal "Meine SVLFG":
    • Besuchen Sie das SVLFG-Versichertenportal und melden Sie sich als Gast an.
    • Fordern Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung an.
    • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
    • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post.

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung telefonisch beantragen wollen:

  • Rufen Sie eine der folgenden Stellen an:
    • einen regionalen Standort, eine Geschäftsstelle oder die bundesweite Hotline der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder
    • die Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Teilen Sie alle erforderlichen Angaben zu Ihrem Unternehmen mit.
  • Bitten Sie um die Zusendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
  • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder online über das Portal.

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder E-Mail beantragen wollen:

  • Schreiben Sie einen Brief oder eine E-Mail an einen regionalen Standort oder an eine Geschäftsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
  • Teilen Sie alle erforderlichen Angaben zu Ihrem Unternehmen mit.
  • Bitten Sie um die Zusendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
  • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder online über das Portal.

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung persönlich beantragen wollen:

  • Besuchen Sie einen regionalen Standort oder eine Geschäftsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
  • Teilen Sie alle erforderlichen Angaben zu Ihrem Unternehmen mit.
  • Beantragen Sie dort mündlich die Bescheinigung.
  • Nach Eingang Ihres Antrags prüft die SVLFG, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt sind.
  • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung persönlich, per Post oder online über das Portal.

  • Ihr Unternehmen gehört der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) an.
  • Sie haben die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt.
  • Sie kommen regelmäßig Ihrer Nachweispflicht nach. 

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.


Entfällt.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


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