Dienstleistung
Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 05. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle abgeben.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung von Produkten aus fremden Erzeugnissen müssen Sie
- als niedersächsischer Winzer beim (LAVES),
- im Übrigen bei Ihrem zuständigen Landkreis oder kreisfreien Stadt einreichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 05. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Zuständige Stelle
(LAVES) für niedersächsische Winzer,
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.
erforderliche Unterlagen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Amtsblatt L 58 vom 28. Februar 2018 Seite 1)
Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
§ 9a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. Seite 66)
§ 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. Seite 66)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 72 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
- § 7 Abs. 1 Nr. 4 2. HS Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR) vom 7. März 2023 (Nds. GVBl. S. 26)
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.