Bei Einsetzen eines Stellvertreters im Todesfall des Lizenznehmers ist die Übertragung einer nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen Stellvertreter betrieben werden.
Der Stellvertreter muss den nach § 45 GewO vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:


§ 6 Postgesetz (PostG)
§ 45 Gewerbeordnung (GewO)
§ 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.


Bundesnetzagentur

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Es fallen keine Gebühren an. 


Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr