Eine Übertragung der nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.

Die Übertragung ist zu Versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:

  1. die antragstellende Person für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
  2. durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
  3. die antragstellende Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:


§ 6 Postgesetz (PostG)

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.


Bundesnetzagentur

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Übertragung ist formlos und in Schriftform mitzuteilen.


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr