Wenn Sie ein zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen betreiben, müssen Sie jährlich eine Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse abgeben. Gemeldet werden müssen die von Ihnen im vergangenen Kalenderjahr für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke an selbstständig Tätige geleisteten Zahlungen. Anhand dieser Summe wird die von Ihnen zu zahlende Künstlersozialabgabe berechnet.

Wenn Sie feststellen, dass die von Ihnen abgegebene Entgeltmeldung falsch oder unvollständig ist, informieren Sie die Künstlersozialkasse und übersenden eine Korrekturmeldung.

Die Künstlersozialkasse prüft, ob sich durch Ihre Korrekturmeldung die Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ändert.

Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse oder einen Träger der Deutschen Rentenversicherung angekündigt, reichen Sie der Künstlersozialkasse bitte keine Korrekturmeldung ein. Die Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.

Die Künstlersozialkasse berät Sie gerne.


Es fallen für Sie keine Kosten an.


Es gibt keine Frist für die Abgabe einer Korrekturmeldung. Die Künstlersozialkasse prüft jedoch, ob die Nacherhebung der Künstlersozialabgabe oder ein Anspruch auf Erstattung zu viel geleisteter Künstlersozialabgabe bereits verjährt ist.


1 bis 4 Wochen.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen.


Sie können Ihre Korrekturmeldung online oder per Post übermitteln.

Online-Mitteilung:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden.
  • Sie benötigen ungefähr 5 Minuten, um den Online-Antrag auszufüllen.
  • Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter auch Ihre Abgabenummer. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
  • Auf der nächsten Seite tragen Sie bitte die korrigierte Entgeltsumme ein und begründen Ihre Korrektur.

 Mitteilung per Post:

  • Auf der Internetseite der Künstlersozialkasse steht im Mediencenter für Unternehmen und Verwerter ein "Korrektur-Meldebogen" zur Verfügung.
  • Füllen Sie das Formular bitte vollständig aus. Dazu gehört auch, dass Sie die Korrektur begründen.
  • Senden Sie das ausgefüllte Formular an die Künstlersozialkasse. Sie können einen formlosen Antrag bei der Künstlersozialkasse stellen. Bitte begründen Sie in jedem Fall die Korrektur.

Nach Eingang Ihrer Mitteilung prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse per Post mit Ihnen in Verbindung. Wenn Ihre korrigierte Meldung nachvollziehbar ist:

  • Sie erhalten von der Künstlersozialkasse eine neue Abrechnung.
  • Ergibt sich aus der neuen Abrechnung eine Nachzahlung, müssen Sie diese an die Künstlersozialkasse zahlen.
  • Sollte sich aus der neuen Abrechnung ein Guthaben für Sie ergeben, erstattet die Künstlersozialkasse diesen Betrag in der Regel automatisch auf Ihr Konto.

Wenn Ihre korrigierte Meldung nicht nachvollziehbar ist:

  • Sie erhalten einen Bescheid, in dem die Künstlersozialkasse eine Korrektur der Abrechnung ablehnt.

  • Sie haben Ihre Entgelte bereits gemeldet und von der Künstlersozialkasse eine Abrechnung erhalten.
  • Sie stellen fest, dass die von Ihnen abgegebene Entgeltmeldung falsch oder unvollständig ist.

  • Korrektur-Meldebogen für zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein 
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Korrektur-Meldebogen

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.

Zu meldendes Entgelt ist alles, was Sie aufwenden, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, zum Beispiel:

  • Gagen
  • Ankaufspreise
  • Honorare
  • Lizenzen
  • Sachleistungen
  • Auslagen wie Kosten für Telefon und Ähnliches sowie Nebenkosten für Material und Ähnliches

Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt gehören:

  • die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen an eine KG und OHG, juristische Personen und an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
  • Reisekosten, die im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen
  • die sogenannte "Übungsleiterpauschale"
  • nachträgliche Vervielfältigungskosten

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