Dienstleistung
Messbericht über Luftschadstoffemissionen vorlegen
Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungs-motoranlage betreiben, müssen Sie zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer oder einem anerkannten Sachverständigen ermitteln lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Periodische Messungen sind frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Periodische Messungen sind frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Verfahrensablauf
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 13. BImSchV.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 13. BImSchV.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Ansprechpunkt
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Zuständige Stelle
Die zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden sind in Nds. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (GAA) sowie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
erforderliche Unterlagen
- Emissionsmessbericht
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Emissionsmessbericht
Rechtsgrundlage(n)
§ 20 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV)
§ 21 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV)
Formulare
Der Emissionsmessbericht für periodische Messungen soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Der Emissionsmessbericht für periodische Messungen soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.