Ein Grundstück, das in zwei oder mehr Teile geteilt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunddienstbarkeit befreit werden. Ist die Grunddienstbarkeit laut Grundbuch nur auf einen bestimmten Bereich beschränkt, sind die Grundstücksteile, die außerhalb dieses Bereich liegen, nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen. Dafür erstellt das Katasteramt eine Bescheinigung.

Für das Grundbuchamt oder eine Notarin bzw. einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, denn oft beziehen sich die Bewilligungen auf historische Flurstücksbezeichnungen. Das Katasteramt kann anhand seiner Unterlagen feststellen, welche aktuellen Flurstücke von der Grunddienstbarkeit betroffen sind. Mit einer daraufhin erstellten Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung), kann das Grundbuchamt den nichtbetroffenen Grundstücksteil lastenfrei abschreiben.

Die Anwendung des § 1026 BGB beschränkt sich ausschließlich auf Grunddienstbarkeiten (d.h. Rechte in Abt. II eines Grundbuches), nicht auf in Abt. III eingetragene Rechte (keine Grundpfandrechte wie z.B. Hypotheken oder Grundschulden)

Ziel des Verfahrens ist es zu klären, welche neuen Flurstücke nach einer Zerlegung von einem grundbuchlichen Recht (Abteilung II des Grundbuchs) tatsächlich betroffen sind. Liegt ein Flurstück außerhalb des Bereichs der Belastung, kann mit der dann ausgestellten Bescheinigung die Löschung des Rechtes, bzw die lastenfreie Abschreibung, beim Grundbuchamt beantragt werden:

  • Durch den Antrag werden einerseits das zu untersuchende, aktuelle Flurstück und andererseits das betroffene Recht im Grundbuch bestimmt.
  • Es wird anhand der Eintragungsbewilligung und der Katasterunterlagen untersucht, welche aktuellen Flurstücke von dem Recht betroffen sind.
  • Diese Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit wird in einer Bescheinigung des Katasteramtes der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt.
  • Bei einer Nichtbetroffenheit kann die Antragstellerin/ der Antragsteller mit der Bescheinigung des Katasteramtes die Löschung des Rechts auf dem untersuchten Flurstück, bzw die lastenfreie Abschreibung, beim zuständigen Grundbuchamt beantragen.
  • Ansonsten müssen die Betroffenen bei der Person, der das Recht zugewiesen ist auf eine Löschungsbewilligung bzw. Haftentlassung hinwirken.

Die Auszüge werden bereitgestellt durch die Katasterämter des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN).


Liste der niedersächsischen Katasterämter

Antragsberechtigt sind:

  • Notarinnen und Notare,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer,
  • sowie Erwerberinnen und Erwerber.

  • Bezeichnung des betroffenen Flurstücks mittels amtlicher Postadresse oder Katasterbezeichnung mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, auf das sich die Bescheinigung beziehen soll
  • Bezeichnung des Rechtes im Grundbuch, auf das sich die Bescheinigung beziehen soll
  • Aktueller Grundbuchauszug (falls vorhanden)
  • Kopie der Bewilligungsurkunde, mit der die Grunddienstbarkeit vereinbart wurde (falls vorhanden)

Die Nichtbetroffenheitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Die Höhe der Kosten richtet sich im Wesentlichen nach dem geleisteten Zeitaufwand (§ 4KOVerm: Abrechnung nach Zeitaufwand).


Bei der Bearbeitungsdauer handelt es sich um einen ungefähren Wert. Müssen weitere Unterlagen beim Grundbuchamt angefordert werden, können sich die Bearbeitungszeiten erhöhen.
Bearbeitungsdauer: 1 bis 6 Woche

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein 

Onlinedienst vorhanden: Ja         

Online Dienst: Nichtbetroffenheitsbescheinigung beantragen       


Kein Rechtsbehelf (da kein Verwaltungsakt).


Es werden ebenfalls Auskünfte über die Lage von Belastungen auf Flurstücken gegeben, die nicht nach §1026 BGB lastenfrei abgeschrieben werden können.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Referat 44


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