Die öffentliche Bekanntmachung bestimmter Zwischenschritte des Insolvenzverfahrens hat insbesondere zwei Ziele:

  • Zum einen sollen alle Personen, deren Interessen durch die Eröffnung und den Fortgang des Insolvenzverfahrens berührt sind, unterrichtet werden.
  • Zum anderen genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an die Beteiligten.

Die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingerichteten Justizportal des Bundes und der Länder

Maßgeblich ist Nr. 9004 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

Danach werden Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird (Abs. 1 Satz 1).

Die Kosten der Veröffentlichung und Bekanntmachungen trägt im Falle der Verfahrenseröffnung die Insolvenzmasse, ansonsten derjenige, dem durch Gerichtsbeschluss die Kosten auferlegt werden.


Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) in der ab dem 30.06.2021 geltenden Fassung (BGBl. I S. 509) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Veröffentlichungen von Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.


Die Veröffentlichung erfolgt zeitnah zu dem zu veröffentlichenden Ereignis.


Die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingerichteten Justizportal des Bundes und der Länder. 

Die öffentliche Bekanntmachung wird nach § 9 Absatz 1 Satz 3 InsO mit dem Verstreichen von zwei weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet wirksam (Zustellungsfiktion).


Webseite des Justizportals des Bundes und der Länder

Das mit dem Insolvenzverfahren befasste Insolvenzgericht veranlasst die Veröffentlichung.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier .


Öffentlich bekanntzumachen sind unter anderem:

  • Eröffnung, Einstellung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung (Einberufung)
  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Anordnung bzw. Aufhebung bestimmter Verfügungsbeschränkungen
  • Anzeige der Masseunzulänglichkeit
  • Versagung der Restschuldbefreiung

Es sind keine Unterlagen erforderlich.


entfällt