Dienstleistung
Patentanwaltsgesellschaft Zulassung
Wer eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchte, muss die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen – wie Patentanwältinnen und Patenanwälte – folgende Tätigkeiten anbieten:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist)
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhält antragstellende Person eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in den Angelegenheiten von Patentanwältinnen und Patenanwälten ist
- Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
- Die Gesellschaft muss von Patentanwältinnen und Patentanwälten verantwortlich geführt werden.
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Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und Gesellschafterinnen/Gesellschafter müssen ausschließlich Mitglieder der zuständigen Stelle, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer sein.
- Daneben können Angehörige von Patentanwaltsberufen aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sein. Diese müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, ggf. Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Patentanwältinnen/Patentanwälte sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Patentanwältinnen und Patentanwälten liegen.
- Die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen/Patentanwälte, die als Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein.
- Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen worden sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
- Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten
erforderliche Unterlagen
- Nachweis Abschluss Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
- Zulassungsurkunden der Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
Hinweise (Besonderheiten)
Neben der GmbH können unter anderem auch Partnergesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungen (insbesondere § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.
§ 52 a Patentanwaltsordnung (PAO)