Dienstleistung
Personalkostenerstattung für Schulen in kirchlicher Trägerschaft beantragen
Sie können als Ersatzschule in kirchlicher Trägerschaft, die aus einer öffentlichen Schule hervorgegangen ist, die Übernahme der persönlichen Kosten für die Lehrkräfte beantragen.
Diese Finanzhilfe gilt nur für je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven, Wolfsburg und je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Anspruch auf Personalkostenerstattung ist für jedes Schuljahr innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Antrag innerhalb der genannten Jahresfrist vorliegen muss.
Verfahrensablauf
Sie reichen den ausgefüllten Antrag nebst den dazugehörigen Anlagen beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg ein. Dieser wird geprüft. Nach Prüfung wird Ihnen die Entscheidung mit einem Finanzhilfebescheid bekannt gegeben.
Ansprechpunkt
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Dezernat 1 Fachbereich Finanzen
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon: +49 4131 15-2222
Fax: +49 4131 15-45 2220
E-Mail: service@rlsb-lg.niedersachsen.de
Aufzug vorhanden: ja
Rollstuhlgerecht: ja
Zuständige Stelle
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Dezernat 1 Fachbereich Finanzen
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon: +49 4131 15-2222
Fax: +49 4131 15-45 2220
E-Mail: service@rlsb-lg.niedersachsen.de
Aufzug vorhanden: ja
Rollstuhlgerecht: ja
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag auf Personalkostenerstattung
- Nebst die je nach Einzelfall erforderlichen Anlagen oder Erklärungen
https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/schulen-in-freier-traegerschaft/finanzhilfe-fuer-schule-in-freier-traegerschaft/downloads/vorlagensatz-personalkostenerstattung
Rechtsbehelf
Bei einer Ablehnung der beantragten Personalkostenerstattung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.