Dienstleistung
Pflegehilfsmittel beantragen
Wenn Sie im häuslichen Umfeld von Verwandten, Bekannten oder einem Pflegedienst versorgt werden, haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese sollen die häusliche Pflege erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beitragen oder Ihnen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung nötig, jedoch ein anerkannter Pflegegrad und ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ihre Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert. Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.
Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder saugfähige Betteinlagen werden täglich gebraucht und sind nur einmalig nutzbar. Für solche Produkte zahlt Ihre Pflegekasse eine Pauschale von insgesamt bis zu EUR 40,00 monatlich.
Wiederverwendbare technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Duschwagen oder Hausnotrufsysteme stellt Ihnen Ihre Pflegekasse im Normalfall leihweise und kostenfrei zur Verfügung. Bei Neuanschaffungen zahlen Sie einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch EUR 25,00.
In der Praxis müssen Sie den Erstantrag auf Pflegehilfsmittel häufig nicht selbst stellen. Der Medizinische Dienst, der ein Gutachten zu Ihrer Pflegebedürftigkeit erstellt, informiert Ihre Pflegekasse meist auch darüber, ob und welche Pflegehilfsmittel benötigt werden. Dies gilt, sofern Sie zustimmen, gleichzeitig als Antrag.
Des Weiteren können Pflegefachkräfte im Rahmen der Erbringung von Pflegesachleistung, bei häuslicher Krankenpflege, bei außerklinischer Intensivpflege sowie bei den Beratungseinsätzen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Diese Empfehlungen gelten ebenfalls als Antrag. Auch viele auf Pflegehilfsmittel spezialisierte Versandhändler und Sanitätshäuser übernehmen das Beantragen für Sie.
Stellen Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person den Antrag, geben Sie in diesem an, welche Pflegehilfsmittel Sie monatlich benötigen. Nachträgliche Änderungen sind möglich, was Art und Menge der Produkte betrifft. In der Regel müssen Sie die Kostenübernahme nur einmal beantragen. Manche Pflegekassen genehmigen Pflegehilfsmittel jedoch nur zeitlich begrenzt, zum Beispiel für 1 Jahr.
Welche Produkte als Pflegehilfsmittel gelten und somit für eine Kostenerstattung oder eine Leihe infrage kommen, erfahren Sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, der zentralen Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 6 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Die Bearbeitung Ihres Anliegens verlängert sich dadurch meist um etwa 3 bis 4 Wochen.
Welche Gebühren fallen an?
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich muss die Pflegekasse spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, muss sie die versicherte Person hierüber informieren und innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Kann die Pflegekasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies unter Angaben der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Verfahrensablauf
Sofern nicht der Medizinische Dienst, eine Pflegefachkraft, ein Sanitätshaus, ein spezialisierter Händler oder ein Gutachter beziehungsweise eine Gutachterin den Antrag auf Pflegehilfsmittel für Sie stellt, erhalten Sie das Antragsformular für Pflegehilfsmittel bei Ihrer Pflegekasse.
- Den Antrag auf Pflegehilfsmittel können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
- Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
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Die Pflegekasse
- übernimmt die jeweils vereinbarten Vertragspreise
- überweist Ihnen monatlich die Pauschale für Pflegehilfsmittel,
- übernimmt die Kosten für das technische Pflegehilfsmittel, abzüglich Ihres Eigenanteils, oder
- leiht Ihnen das technische Pflegehilfsmittel.
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Bei nachträglichen Änderungen der Art und Menge an Pflegehilfsmitteln reichen Sie erneut einen Antrag ein.
Voraussetzungen
- Sie haben einen Pflegegrad
-
Sie werden im häuslichen Umfeld gepflegt
erforderliche Unterlagen
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)
- gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis
- gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen
- gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an.
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zum Antrag auf Pflegehilfsmittel über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.