Wenn Sie als Prüferin oder Prüfer eine praktische Prüfung durchführen, müssen Sie diese vorab dem Luftfahrt-Bundesamt anzeigen.

Praktische Prüfungen müssen angezeigt werden

  • für die Prüfung für Verkehrspilotinnen oder Verkehrspiloten (ATPL),
  • die kompetenzbasierte Instrumentenflugberechtigung (CB-IR).

Als Prüferin oder Prüfer müssen Sie dem Luftfahrt-Bundesamt eine praktische Prüfung spätestens 7 Tage vor der geplanten Prüfung melden. Sie können die Meldung als deren Vertretung vornehmen.

Wenn der von Ihnen angezeigte Prüfungstermin nicht eingehalten werden kann, müssen Sie das dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitteilen.

Wenn Sie als Prüferin oder Prüfer eine praktische Prüfung durchführen, müssen Sie diese vorab dem Luftfahrt-Bundesamt anzeigen. Hierbei geben Sie Informationen zur Bewerberin beziehungsweise zum Bewerber sowie Prüfungsdetails an.


Eine praktische Prüfung können Sie online anzeigen:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie die Anzeige einer praktischen Prüfung aus.
  • Sie können den gegebenenfalls erforderlichen Nachweis der Vertretungsberechtigung direkt hochladen.
  • Senden Sie die Anzeige online ab.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft den Sachverhalt. Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Kontakt zu Ihnen auf.

  • Sie haben eine gültige Prüferberechtigung.
    • Mit einem Nachweis der Vertretungsberechtigung können Sie die Beantragung auch als Vertretung vornehmen.
  • Sie sind eine natürliche Person (Inland, EU-Staat, Drittstaat) oder eine juristische Person (mit Sitz im Inland oder vertreten durch natürliche Personen aus Inland, EU-Staat oder Drittstaat).

  • Einverständniserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verarbeitung personenbezogener Daten
  • gegebenenfalls: Nachweis der Vertretungsberechtigung

Es fallen keine Kosten an. 


Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren. Sie können beim LBA den aktuellen Stand erfragen.
Bearbeitungsdauer: 1 bis 2 Woche

Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)


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