Dienstleistung
Prüfung vor der Wirtschaftsprüferkammer Zulassung
Die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen ist mit bestimmten Voraussetzungen verknüpft.
Jeder Bewerber muss nachweisen, von seiner gesamten Tätigkeit wenigstens zwei Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt zu haben.
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Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Prüfung als Wirtschaftsprüfer wird grundsätzlich sowohl im ersten als auch im zweiten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist
- für die Prüfung des ersten Halbjahres bis zum 31. Juli des Vorjahres,
- für die Prüfung des zweiten Halbjahres bis zum 28. Februar beziehungsweise 29. Februar desselben Jahres
zu stellen. Die Anträge müssen fristgerecht bei einer Landesgeschäftsstelle oder der Prüfungsstelle eingehen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Voraussetzungen
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Die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen setzt nach § 8 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) eine bestimmte Vorbildung und nach § 9 WPO eine für die Ausübung des Berufs genügende praktische Ausbildung voraus:
- Der traditionelle Zugangsweg führt über ein Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die sich bei einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern auf vier Jahre verlängert.
- Praktiker ohne Hochschulstudium können das Wirtschaftsprüfungsexamen nach einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung beziehungsweise einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ablegen.
- Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches der WPO abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.
§ 8 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
§ 9 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
erforderliche Unterlagen
- Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung
Weitere beizufügende Dokumente (Anlagen) ergeben sich aus §§ 8 ff. Wirtschaftsprüferordnung (WPO), bzw. können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
§§ 8 ff. Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Hinweise (Besonderheiten)
Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen.
Weitere Hinweise sind auch auf den Internetseiten der zuständigen Stelle enthalten.
Merkblatt der Wirtschaftsprüferkammer